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Die Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 unterstellt, dass es weiterhin industrielle Prozesse geben wird, bei denen Kohlendioxid emittiert wird. Dieses Kohlendioxid gilt als unvermeidbar, wenn seine Erzeugung trotz Optimierung nicht verhindert werden kann, z. B. durch die Erhöhung der Energieeffizienz oder durch Elektrifizierung unter Einbeziehung erneuerbarer Energien. Die Entwicklung der Kohlendioxidinfrastruktur sollte zu einer erheblichen Nettoreduzierung der ansonsten unvermeidbaren Emissionen führen, wenn es keine vernünftigen Alternativen gibt. Die Kohlendioxidabscheidung fällt unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Zwecke von Kohlendioxidströmen aus Anlagen, die unter die genannte Richtlinie fallen, und für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates .
den Beitrag, den die Abscheidung, der Transport und die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid für den Klimaschutz und eine möglichst sichere, effiziente und…
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 sollte der Senkung direkter Treibhausgasemissionen Priorität eingeräumt werden, die durch verstärkte Entnahmen von…
Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, zu entscheiden, bestimmte in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 musste ein Vorhaben nachweislich einen erheblichen Beitrag zu mindestens einem Kriterium aus einer Reihe von Kriterien…
Um das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen und danach negative Emissionen anzustreben, ist es von größter Bedeutung, dass der Abbau von…
Rohrleitungen mit Ausnahme des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes, die verwendet werden, um Kohlendioxid aus mehr als einer Quelle – das heißt von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.