Erwägungsgrund 22 32024R1735
Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung ihrer internen Organisation entscheiden können, ob sie ihre zentralen Kontaktstellen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene oder auf einer anderen relevanten Verwaltungsebene einrichten oder benennen. Darüber hinaus sollten die zuständigen nationalen Behörden die Anforderungen an die Informationen, die von einem Projektträger vor Beginn des Genehmigungsverfahrens verlangt werden, und deren Umfang festlegen und die zentralen Kontaktstellen entsprechend darüber unterrichten. Die zentralen Kontaktstellen sollten für die Übermittlung dieser Informationen an den Projektträger zuständig sein. In ihrer Funktion als Koordinatoren sollten die zentralen Kontaktstellen die Bereitstellung von Informationen an die zuständigen Behörden erleichtern, um insbesondere eine Doppelarbeit bei etwaigen Ersuchen im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren zu vermeiden. Solche Ersuchen könnten Studien, Genehmigungen oder Zulassungen umfassen.