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Gibt es in einem Mitgliedstaat keinen ÜNB bzw. FNB, so gelten die Verweise auf ÜNB bzw. FNB in dieser Verordnung entsprechend für Verteilernetzbetreiber (VNB).
9. Sind nach dieser Verordnung Anforderungen von einem relevanten Netzbetreiber festzulegen, bei dem es sich nicht um einen ÜNB handelt, können die…
einen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB/FNB) oder einen Verteilernetzbetreiber (VNB) oder einen sonstigen Betreiber oder Investor, der ein…
1. Sind in einem Mitgliedstaat mehrere ÜNB tätig, so gilt diese Verordnung für alle diese ÜNB.
Sind nach dieser Verordnung Anforderungen von einem relevanten Netzbetreiber festzulegen, bei dem es sich nicht um einen ÜNB handelt, können die Mitgliedstaaten…
In Mitgliedstaaten mit mehr als einem ÜNB gilt diese Verordnung für alle ÜNB innerhalb dieses Mitgliedstaats. Hat ein ÜNB keine Funktion, die für eine oder…
Diese Verordnung gilt für Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ÜNB“), Verteilernetzbetreiber (im Folgenden „VNB“) einschließlich der Betreiber geschlossener…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.