Erwägungsgrund 2 32022R0869
Das derzeitige verbindliche EU-weite Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch bis 2030 auf mindestens 32 % zu erhöhen, sowie das EU-weite Gesamtziel einer Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 32,5 % werden im Rahmen der ehrgeizigeren Bestrebungen der Union, die in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates und im europäischen Grünen Deal niedergelegt sind, überarbeitet.