Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Entwicklung und die Interoperabilität transeuropäischer Energienetze und die Anbindung an diese Netze, die dazu beitragen, die Eindämmung des Klimawandels, insbesondere das Erreichen der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050, sicherzustellen und Verbundnetze, Energiesicherheit, Markt- und Systemintegration, Wettbewerb zum Nutzen aller Mitgliedstaaten und erschwingliche Energiepreise zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich der Aufbau, der Ausbau, die Modernisierung und die Vollendung der transeuropäischen Netze in den Sektoren…
Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Förderung eines hohen Maßes an Umweltschutz und eines ambitionierten Klimaschutzes, die nachhaltige Entwicklung…
Der Klimawandel ist naturgemäß eine grenzüberschreitende Herausforderung und es bedarf koordinierten Vorgehens auf Unionsebene, um die nationalen Strategien…
Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Schaffung eines harmonisierten Rahmens für den grenzüberschreitenden Stromhandel, von den Mitgliedstaaten nicht…
Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Festlegung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Mobilisierung öffentlicher Investitionen in Gebieten, die am stärksten vom Übergang zur Klimaneutralität betroffen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.