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Der Klimawandel ist naturgemäß eine grenzüberschreitende Herausforderung und es bedarf koordinierten Vorgehens auf Unionsebene, um die nationalen Strategien wirksam zu ergänzen und zu verstärken. Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis 2050, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Entwicklung und die Interoperabilität transeuropäischer Energienetze und die Anbindung an diese Netze, die dazu…
Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Förderung eines hohen Maßes an Umweltschutz und eines ambitionierten Klimaschutzes, die nachhaltige Entwicklung…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der Menschen, der Wirtschaft und der Umwelt in Gebieten bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Mobilisierung öffentlicher Investitionen in Gebieten, die am stärksten vom Übergang zur Klimaneutralität betroffen…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verwirklichung des Energieeffizienzziels der Union sowie die Vorbereitung weiterer Verbesserungen bei der…
Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Anpassung — im Lichte der Verordnung (EU) 2021/1119 — der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.