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Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
Artikel 1zb erhält folgende Fassung: (1) Es ist verboten, für die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XV aufgeführten Einrichtungen gehalten werden, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden. (2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede in Anhang XV aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ab dem in jenem Anhang für sie angegebenen Zeitpunkt. Das Verbot gilt ab demselben Zeitpunkt für alle in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XV aufgeführten Einrichtungen gehalten werden.“
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.