Erwägungsgrund 1 32006R1587
Nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sind sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum von Präsident Lukaschenko stehen, in seinem Besitz sind oder von ihm gehalten oder kontrolliert werden, sowie sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum von bestimmten anderen belarussischen Amtsträgern, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 in Belarus und für das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind, und der mit ihnen verbundenen, in der Liste in Anhang I aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, in ihrem Besitz sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren.