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Es ist angezeigt klarzustellen, dass diese Verordnung der Entgegennahme von Zahlungen durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung von ihrem russischen Vertragspartner im Rahmen von Verträgen über in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Gütern und Technologien, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen und vor dem 27. Mai 2022 von dieser Person, Organisation oder Einrichtung erfüllt wurden, nicht entgegensteht.
Es ist angezeigt klarzustellen, dass dieser Beschluss der Entgegennahme von Zahlungen durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder…
für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XLV Teil A der Verordnung (EU) 2025/2033 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder…
für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den durch Beschluss (EU) 2025/2032 in Anhang XIX Teil A aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder…
Folgender Absatz wird angefügt: „(2a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den dort genannten juristischen Personen,…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Abweichend von Artikel 4 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang II…
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil A genannten juristischen Personen, Organisationen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.