Erwägungsgrund 2 32022R0880
Am 3. Juni 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/885 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen, mit dem weitere Optionen für Ausnahmen in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an benannte Personen und Einrichtungen eingeführt wurden. Ferner sollten die Bestimmungen über nationale Sanktionen für Verstöße gegen die Maßnahmen der genannten Verordnung präzisiert und verschärft werden.