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Wenn Europol feststellt, dass personenbezogene Daten, die sie erhält, unter ihre Ziele fallen, sollte es ihr möglich sein, diese Daten in den folgenden vier Fällen zu verarbeiten. In der ersten Fallgestaltung fallen die erhaltenen personenbezogenen Daten unter eine der in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/794 (im Folgenden „Anhang II“) aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen. In der zweiten Fallgestaltung bestehen die erhaltenen personenbezogenen Daten aus Ermittlungsfällen, die Daten enthalten, die in keinem Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen stehen, die aber entsprechend einem Ersuchen auf Unterstützung durch Europol bei strafrechtlichen Ermittlungen in einer konkreten Straftat durch einen Mitgliedstaat, die EUStA, Eurojust oder einen Drittstaat, übermittelt wurden, vorausgesetzt dass der Mitgliedstaat, die EUStA, Eurojust oder der Drittstaat diese Ermittlungsdaten gemäß den Verfahrensvorschriften und Garantien des Unionsrechts und des nationalen Rechts verarbeiten darf. In dieser Fallgestaltung sollte Europol die Ermittlungsdaten so lange verarbeiten können, wie Europol die Ermittlungen in dieser konkreten Straftat unterstützt. In der dritten Fallgestaltung stehen die erhaltenen personenbezogenen Daten möglicherweise nicht im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen und sind nicht aufgrund eines Ersuchens um Unterstützung durch Europol für Ermittlungen in einer konkreten Straftat übermittelt worden. In diesem Fall sollte es Europol möglich sein, zu überprüfen, ob diese personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit irgendeiner dieser Kategorien von betroffenen Personen stehen. In der vierten Fallgestaltung sind die erhaltenen personenbezogene Daten für die Zwecke von Forschungs- und Innovationsprojekten übermittelt worden und fallen nicht unter die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen.
Sofern das zur Unterstützung einer laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlung zu einer Straftat im Rahmen der Ziele von Europol erforderlich ist, kann…
Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4, des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe e, des Artikels 18a und der Datenverarbeitung gemäß Artikel 26 Absatz 6c, wo die…
Hat ein Drittstaat gemäß Artikel 18a Absatz 6 personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen…
Europol sollte personenbezogene Daten, die sie vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erhalten hat und die nicht im Zusammenhang mit den in Anhang II…
Folgender Artikel wird eingefügt: Verarbeitung personenbezogener Daten zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen (1) Sofern das zur Unterstützung einer…
Wenn Mitgliedstaaten die Europol-Infrastruktur für den Austausch personenbezogener Daten über nicht unter die Ziele von Europol fallende Straftaten nutzen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.