Erwägungsgrund 18 32016R0794
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten im Verwaltungsrat von Europol (im Folgenden „Verwaltungsrat“) vertreten sein, um dessen Arbeit wirksam beaufsichtigen zu können. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sollten unter Berücksichtigung ihrer relevanten Qualifikationen auf dem Gebiet des Managements, der Verwaltung und des Haushalts sowie ihrer Kenntnisse im Bereich der Strafverfolgungszusammenarbeit ernannt werden. In Abwesenheit des Mitglieds sollte das stellvertretende Mitglied als Mitglied fungieren.