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Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die nicht als Anbieter von Produkten, Technologien oder Verfahren, die aufgrund der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können, miteinander im Wettbewerb stehen und die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, schalten den wirksamen Innovationswettbewerb nur in Ausnahmefällen aus. Es ist daher zweckmäßig, diesen Vereinbarungen die mit dieser Verordnung gewährte Freistellung unabhängig vom Marktanteil zugutekommen zu lassen und Ausnahmefällen durch Entzug des Rechtsvorteils der durch diese Verordnung gewährten Freistellung zu begegnen. Die Freistellung solcher Vereinbarungen nach dieser Verordnung lässt die wettbewerbsrechtliche Würdigung von Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllen, oder von Vereinbarungen, für die der Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung entzogen wurde, unberührt.
Die durch diese Verordnung gewährte Freistellung sollte nicht für Vereinbarungen gelten, die Beschränkungen enthalten, die für die Erzielung der positiven…
Die durch diese Verordnung gewährte Freistellung sollte auf Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen beschränkt werden, durch die die Unternehmen nicht in die…
Die durch diese Verordnung gewährte Freistellung sollte jedoch keinem Marktanteilsschwellenwert unterliegen, wenn die an der Forschungs- und…
Die durch diese Verordnung gewährte Freistellung sollte nicht für Vereinbarungen gelten, die Beschränkungen enthalten, die für die Erzielung der positiven…
Wenn eine Partei mehrere von Wettbewerbern durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsprojekte finanziert, die dieselben Produkte, Technologien oder Verfahren…
Durch die Begrenzung des Marktanteils, den Ausschluss bestimmter vertikaler Vereinbarungen von der Gruppenfreistellung und die in dieser Verordnung festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.