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Die Anwendung dieser Verordnung auf Vereinbarungen über die einseitige bzw. die gegenseitige Spezialisierung sollte auf Fälle beschränkt werden, in denen die Parteien auf demselben sachlich relevanten Markt tätig sind. Eine Tätigkeit der Parteien auf demselben räumlich relevanten Markt ist jedoch nicht notwendig. Darüber hinaus sollte es für eine einseitige oder gegenseitige Spezialisierung nicht erforderlich sein, dass eine Partei Kapazität abbaut, da es genügt, wenn sie ihr Produktionsvolumen verringert.
Diese Verordnung gilt für Vereinbarungen über die gemeinsame Produktion, die von Parteien geschlossen werden, die bereits auf demselben sachlich relevanten…
Damit die Vorteile der Spezialisierung zum Tragen kommen, ohne dass sich eine Partei ganz aus dem der Produktion nachgelagerten Markt zurückzieht, sollten…
„Vereinbarung über die einseitige Spezialisierung“ eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr auf demselben sachlich relevanten Markt tätigen Parteien, mit der…
Die durch diese Verordnung gewährte Freistellung sollte nicht für Vereinbarungen gelten, die Beschränkungen enthalten, die für die Erzielung der positiven…
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Anwendung von Unions- und einzelstaatlichen Wettbewerbsvorschriften, insbesondere des Verbots wettbewerbsbeschränkender…
Diese Verordnung sollte für Vereinbarungen über die Herstellung von Waren und die Vorbereitung von Dienstleistungen gelten. Die Vorbereitung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.