Erwägungsgrund 1 32023R1067
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 ist die Kommission ermächtigt, Artikel 101 Absatz 3 AEUV durch Verordnung auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen anzuwenden, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen und eine Spezialisierung zum Gegenstand haben, einschließlich der zur Erreichung einer solchen Spezialisierung erforderlichen Vereinbarungen.