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Sanktionen, die von der Europäischen Zentralbank (EZB) bei Verstößen gegen Verpflichtungen verhängt werden, die sich aus den Verordnungen oder Beschlüssen der EZB ergeben, sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Um die Wirksamkeit und Abschreckungswirkung ihres Rechts, Sanktionen zu verhängen, weiter zu verstärken sowie im Interesse der Kohärenz und der Rechtssicherheit sollte die EZB Beschlüsse zur Verhängung einer Sanktion bzw. diesbezügliche Informationen standardmäßig veröffentlichen. Hierdurch wird eine bessere Wirksamkeit der Ausübung der Sanktionsbefugnis der EZB sichergestellt, sodass Unternehmen, die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich aus den Verordnungen oder Beschlüssen der EZB ergeben, abgeschreckt werden und somit die Abschreckungswirkung von Verwaltungsgeldbußen verstärkt wird.
Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei der Entscheidung, ob eine Sanktion zu verhängen ist und welche Art von Sanktion…
Die Veröffentlichung der von der EZB im Rahmen ihrer Zentralbankaufgaben verhängten Sanktionen steht in Einklang mit den im Bereich der Aufsicht geltenden…
Die EZB sollte Beschlüsse, mit denen Sanktionen für Verstöße gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB im Bereich der Aufsicht verhängt werden,…
Zur Sicherstellung der Anwendung der Aufsichtsregeln und -beschlüsse durch Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte…
Die Veröffentlichung von Sanktionen erhöht die Transparenz der Entscheidungsfindung und stärkt die Rechenschaftspflicht der EZB bei der Verhängung von…
Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) ist die EZB verpflichtet, Beschlüsse, mit denen Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.