Erwägungsgrund 6 32023R1101
Am 20. Oktober 2021 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde zu dieser Angabe. In dieser Stellungnahme stellte die Behörde fest, dass der Gehalt an Pestizidrückständen, der erforderlich ist, um ein Lebensmittel als „ökologisch/biologisch“ zu spezifizieren, weder im Antrag noch in den zur Begründung der gesundheitsbezogenen Angabe vorgelegten Studien angegeben wurde, und kam zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten das Lebensmittel/der Lebensmittelbestandteil „ökologische/biologische Lebensmittel“, das/der Gegenstand der gesundheitsbezogenen Angabe ist, nicht ausreichend spezifiziert ist und daher kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verzehr ökologischer/biologischer Lebensmittel und dem Schutz von Körperzellen und -molekülen (Lipide und DNA) vor oxidativen Schäden nachgewiesen werden kann. Da die gesundheitsbezogene Angabe somit die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die Aufnahme in die Unionsliste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben nicht erfüllt, sollte sie nicht zugelassen werden.