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Im Hinblick auf Geldtransfers eines einzigen Zahlers an mehrere Zahlungsempfänger, die in Form eines Sammeltransfers erfolgen, sollte vorgesehen werden, dass die in solchen Sammeltransfers enthaltenen Einzeltransfers aus der Union in Drittländer nur die Nummer des Zahlungskontos des Zahlers oder die individuelle Transaktionskennziffer sowie vollständige Angaben zum Zahlungsempfänger enthalten müssen, sofern in dem Sammeltransfer selbst alle erforderlichen Angaben zum Zahler, die auf ihre Richtigkeit überprüft wurden, sowie alle erforderlichen Angaben zum Zahlungsempfänger, die vollständig rückverfolgbar sind, enthalten sind.
Bei einem Sammeltransfer eines einzigen Zahlers an Zahlungsempfänger, deren Zahlungsdienstleister außerhalb der Union ansässig sind, findet Artikel 4 Absatz 1…
im Falle von Sammeltransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb der Union ansässig ist, die in Artikel 4…
im Falle von Sammeltransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers außerhalb der Union ansässig ist, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c…
Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden bei Geldtransfers, bei denen alle am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleisterin der Union ansässig…
Es ist möglich, dass mehrere Zahlungsdienstleister an einer einzelnen Zahlung eines Zahlers an einen Zahlungsempfänger beteiligt sind. Im Rahmen dieser…
Um überprüfen zu können, ob bei Geldtransfers die vorgeschriebenen Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger übermittelt werden, und um verdächtige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.