Erwägungsgrund 15 32023R1114
Gemäß Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besteht eine der grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) darin, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. Gemäß Artikel 22 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank kann die Europäische Zentralbank (EZB) Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Union und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die EZB Verordnungen über Anforderungen für systemrelevante Zahlungssysteme erlassen. Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Aufgabe der EZB und der nationalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB, effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Union und im Verkehr mit Drittländern zu gewährleisten. Folglich — und um zu vermeiden, dass möglicherweise parallele Regelwerke eingeführt werden — sollten die EBA, die ESMA und die EZB bei der Ausarbeitung der einschlägigen Entwürfe für technische Standards im Rahmen der vorliegenden Verordnung eng zusammenarbeiten. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Zahlungssysteme einschließlich der Verrechnung von Zahlungen Zugang zu Informationen haben. Außerdem sollte die vorliegende Verordnung die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates unberührt lassen und so ausgelegt werden, dass sie nicht im Widerspruch zu jener Verordnung steht.