Erwägungsgrund 52 32023R1114
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token stehen in aller Regel im Zentrum eines Netzwerks von Rechtsträgern, die die Ausgabe solcher Kryptowerte sowie deren Übertragung und deren Vertrieb an die Inhaber sicherstellen. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten daher verpflichtet werden, angemessene vertragliche Vereinbarungen mit Drittunternehmen zu schließen und aufrechtzuerhalten, sodass für den Stabilisierungsmechanismus und die Anlage des Reservevermögens, mit dem der Wert der Token unterlegt ist, sowie für die Verwahrung dieses Reservevermögens und gegebenenfalls den Vertrieb der vermögenswertereferenzierten Token an die Öffentlichkeit Sorge getragen wird.