Erwägungsgrund 37 32023R1114
Um den Schutz von Kryptowerte-Kleinanlegern in noch höherem Maße sicherzustellen, sollten Kleinanleger, die andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token direkt vom Anbieter oder einem die Kryptowerte für den Anbieter platzierenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kaufen, nach dem Kauf ein 14 Tage währendes Widerrufsrecht erhalten. Um zu gewährleisten, dass zeitlich begrenzte öffentliche Angebote über Kryptowerte reibungslos zum Abschluss gebracht werden können, sollte das Widerrufsrecht vom Kleinanleger nach Ablauf der Zeichnungsfrist nicht mehr ausgeübt werden. Außerdem sollte kein Widerrufsrecht gelten, wenn Kryptowerte, bei denen es sich nicht um vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token handelt, vor dem Kauf durch den Kleinanleger zum Handel zugelassen wurden, da der Preis der betreffenden Kryptowerte in diesem Falle von den Schwankungen der Märkte für Kryptowerte abhängig wäre. Hat der Kleinanleger ein Widerrufsrecht gemäß dieser Verordnung, so sollte das Widerrufsrecht gemäß der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht gelten.