Erwägungsgrund 99 32023R1114
Die zuständigen Behörden sollten außerdem befugt sein, gegen Emittenten oder Anbieter von Kryptowerten, einschließlich vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token, oder gegen Personen, die deren Zulassung zum Handel beantragen, und gegen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Sanktionen zu verhängen. Bei der Festlegung der Art und der Höhe einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahme sollten die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, wie etwa die Schwere und die Dauer des Verstoßes und die Frage, ob dieser vorsätzlich begangen wurde, berücksichtigen.