Erwägungsgrund 35 32017R2402
Die Mitgliedstaaten sollten zuständige Behörden benennen und sie mit den erforderlichen Aufsichts-, Ermittlungs- und Sanktionsbefugnissen ausstatten. Verwaltungssanktionen sollten grundsätzlich veröffentlicht werden. Da Anleger, Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaften in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sein und der Aufsicht unterschiedlicher sektoraler Behörden unterliegen können, ist die enge Zusammenarbeit zwischen den jeweils zuständigen Behörden einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB) bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates übertragenen besonderen Aufgaben und mit den Europäischen Aufsichtsbehörden durch gegenseitigen Informationsaustausch und Amtshilfe in Aufsichtsbelangen zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden sollten Sanktionen nur im Falle vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlungen verhängen. Das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen sollte keinen Nachweis darüber voraussetzen, dass vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Bei der Festlegung der geeigneten Art und des angemessenen Umfangs der Sanktion oder Abhilfemaßnahme sollten die zuständigen Behörden — wenn sie der Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person Rechnung tragen — insbesondere den Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder die Jahreseinkünfte und das Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person berücksichtigen.