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Manche Angebote über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token sind zwar von mehreren Verpflichtungen dieser Verordnung befreit, jedoch behalten die Gesetzgebungsakte der Union, mit denen der Verbraucherschutz sichergestellt wird, wie etwa die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Richtlinie 93/13/EWG des Rates , einschließlich der darin enthaltenen Informationspflichten, für öffentliche Angebote über Kryptowerte ihre Gültigkeit, sofern sie Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern betreffen.
ihre Systeme und Protokolle zur Gewährleistung der Zugriffssicherheit entsprechend den einschlägigen Standards der Union pflegen.
Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel…
Die Gesetzgebungsakte der Union im Bereich Finanzdienstleistungen sollten auf dem Prinzip „Gleiches Geschäft, gleiche Risiken, gleiche Regeln“ beruhen und dem…
Die Mehrheit der Kryptowerte liegt nicht im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen und bringt Herausforderungen in Bezug…
Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, ein öffentliches Angebot über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token…
Manche Kryptowerte — insbesondere solche, die als Finanzinstrumente im Sinne der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.