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In der nachstehenden Tabelle sind Waren gemäß ihrer Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführt, auf die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird. Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Waren, die ausschließlich aus Material erzeugt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist, und das anderenfalls als Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG entsorgt worden wäre; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Nebenprodukte eines Verarbeitungsprozesses, bei dem Material verwendet wird, bei dem es sich nicht um Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der genannten Richtlinie handelt. Relevanter Rohstoff Relevante Erzeugnisse Rinder ex 0102 Rinder, lebend ex 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt ex 0202 Fleisch von Rindern, gefroren ex 0206 10 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt ex 0206 21 00 Zungen von Rindern, gefroren (Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.) ex 0206 22 Genießbare Lebern von Rindern, gefroren ex 0206 29 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern (ohne Zungen und Lebern), gefroren ex 1602 50 sonstiges Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern Kakao 1801 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet 1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall (ausgenommen Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG) 1803 Kakaomasse, auch entfettet 1804 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Kaffee 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt 2101 11 00 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee (Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.) Ölpalme ex 1207 10 00 Palmnüsse und Palmkerne ex 1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG) ex 1513 21 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG) ex 1513 29 Palmkernöl und Babassuöl und deren Fraktionen, auch raffiniert, mit Ausnahme von Rohöl, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG) ex 1516 20 Palm-, Palmkern- und Babassuöle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet (ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden) (Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.) ex 1518 00 Palm-, Palmkern- und Babassuöle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, die Ölpalme enthalten oder unter Verwendung von Ölpalme hergestellt wurden (ausgenommen Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG) (Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.) ex 1520 00 Glycerin, roh, Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen, die unter Verwendung von Ölpalmen hergestellt wurden (Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.) ex 2306 60 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Fetten und Ölen aus Palmnüssen oder Palmkernen, auch gemahlen oder in Form von Pellets ex 2905 16 Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden (Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.) ex 2905 17 00 Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadecan-1-ol (Cetylalkohol) und Octadecan-1-ol (Stearylalkohol), die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden (ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden) (Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.) ex 2905 19 00 Andere einwertige gesättigte Alkohole, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden (Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.) ex 2905 45 Glycerin mit einer Reinheit von mindestens 95 % (berechnet anhand des Gewichts des trockenen Erzeugnisses), das unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurde (ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden) ex 2915 39 Ester der Essigsäure, mit Ausnahme von Ethylacetat, Vinylacetat, n-Butylacetat und Dinosebacetat (ISO), die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden (Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.) ex 2915 70 Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden (ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden) ex 2915 90 Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Ameisensäure, ihre Salze und Ester, Essigsäure und ihre Salze; Essigsäureanhydrid, Ester der Essigsäure, Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, ihre Salze und Ester, Propionsäure, ihre Salze und Ester, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden, Butansäuren, Pentansäuren, ihre Salze und Ester und Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden (ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden) ex 2916 15 Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden (Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.) ex 2916 19 10 Undecensäuren, ihre Salze und Ester, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden (Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.) ex 2921 19 Acyclische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse, ausgenommen Mono-, Di- und Trimethylamin und ihre Salze, 2-(N,N-Dimethylamino)ethylchloridhydrochlorid, 2-(N,N-Diethylamino)ethylchloridhydrochlorid und 2-(N,N-Diisopropylamino)ethylchloridhydrochlorid, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden (ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden) (Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.) ex 2923 90 00 Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide, außer Cholin und seine Salze, Tetraethylammoniumperfluoroctansulfonat und Didecyldimethylammoniumperfluoroctansulfonat, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden (ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden) (Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.) ex 2924 19 00 Acyclische Amide, Carbamate und ihre Salze, außer Meprobamat (INN), Fluoracetamid (ISO), Monocrotophos (ISO) und Phosphamidon (ISO), die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurden (ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden) (Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.) ex 3401 11 00 Seifen in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken), die Ölpalme enthalten oder unter Verwendung von Ölpalme hergestellt wurden (Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.) (ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden) ex 3401 20 Seifen in anderen Formen als in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, die Ölpalme enthalten oder unter Verwendung von Ölpalme hergestellt wurden (Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.) ex 3823 11 00 Stearinsäure, technische, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurde (ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden) ex 3823 12 00 Ölsäure, technische, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurde (ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden) ex 3823 19 Technische einbasische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination, ausgenommen Stearinsäure, Ölsäure und Tallölfettsäuren, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurde (ausgenommen Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG) ex 3823 70 00 Technische Fettalkohole, die unter Verwendung von Ölpalme synthetisiert wurde ex 3824 99 Andere chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Ölpalme enthalten oder unter Verwendung von Ölpalme hergestellt wurden (ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden) (Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.) ex 3907 29 Andere Polyether in Primärformen, ausgenommen Bis(polyoxyethylen)methylphosphonat, die unter Verwendung von Ölpalme hergestellt wurden (ausgenommen Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet werden) (Diese Bestimmung gilt ab dem 30. Dezember 2027.) Kautschuk ex 4001 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen ex 4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen ex 4006 Andere Formen (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z. B. Scheiben, Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk ex 4007 Fäden und Schnüre aus vulkanisiertem Kautschuk ex 4008 Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile aus Weichkautschuk (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 4011 Luftreifen aus Kautschuk, neu ex 4012 90 30 Überreifen ex 4013 Luftschläuche aus Kautschuk ex 4015 Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe. Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke aus Weichkautschuk (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 4017 Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk (ausgenommen Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG) (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) Soja 1201 90 00 Sojabohnen, auch geschrotet: andere 1208 10 Mehl von Sojabohnen 1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 2304 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets Holz ex 4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst (ausgenommen Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG) (ausgenommen Einwegverpackungsmaterialien und -behältnisse, die ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Erzeugnisses verwendet und mit diesem Erzeugnis angeboten werden) ex 4402 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst ex 4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 4404 Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 4405 Holzwolle; Holzmehl (ausgenommen Einwegverpackungsmaterialien und -behältnisse, die ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Erzeugnisses verwendet und mit diesem Erzeugnis angeboten werden) ex 4406 Bahnschwellen aus Holz (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger ex 4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 4410 Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 4413 verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 4414 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) (ausgenommen Einwegverpackungsmaterialien und -behältnisse, die ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Erzeugnisses verwendet und mit diesem Erzeugnis angeboten werden) (ausgenommen eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignete Verpackungsmaterialien und -behältnisse, die ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Erzeugnisses verwendet und mit diesem Erzeugnis angeboten werden, ab dem Zeitpunkt der Verwendung für diesen Zweck und danach) ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) (ausgenommen Einwegverpackungsmaterialien und -behältnisse, die ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Erzeugnisses verwendet und mit diesem Erzeugnis angeboten werden) (ausgenommen eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignete Verpackungsmaterialien und -behältnisse, die ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Erzeugnisses verwendet und mit diesem Erzeugnis angeboten werden, ab dem Zeitpunkt der Verwendung für diesen Zweck und danach) ex 4417 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 4419 Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 4420 Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94 (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 4421 Andere Waren aus Holz (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 47 Halbstoffe aus Holz (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) (ausgenommen Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss) und aus Wiedergewinnungsprodukten (Abfälle und Ausschuss) gewonnene Erzeugnisse) ex 48 Papier und Pappe: Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe (ausgenommen Abfälle im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG) (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) (ausgenommen Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss) und aus Wiedergewinnungsprodukten (Abfälle und Ausschuss) gewonnene Erzeugnisse) (ausgenommen Einwegverpackungsmaterialien und -behältnisse, die ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Erzeugnisses verwendet und mit diesem Erzeugnis angeboten werden) (ausgenommen eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignete Verpackungsmaterialien und -behältnisse, die ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Erzeugnisses verwendet und mit diesem Erzeugnis angeboten werden, ab dem Zeitpunkt der Verwendung für diesen Zweck und danach) (ausgenommen Briefsendungen und Werbe- und Informationsmaterialien, die ausschließlich einem anderen auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Erzeugnis beigefügt oder unentgeltlich für Werbe- oder Informationszwecke geliefert werden) ex 9401 31 00 Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe: aus Holz (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 9401 41 00 in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen: aus Holz (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 9401 61 00 andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: gepolstert (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 9401 69 00 andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: andere (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 9401 80 00 andere Sitzmöbel: aus Holz (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 9401 91 90 andere Teile von Sitzmöbeln: aus Holz (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 9403 30 , ex 9403 40 , ex 9403 50 , ex 9403 60 und ex 9403 91 Holzmöbel und Teile davon (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) ex 9406 10 00 Vorgefertigte Gebäude aus Holz (ausgenommen gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse) (1) Diese Verordnung gilt nur für Rinder der Gattung Bos und ihre Untergattungen Bos, Bibos, Novibos, und Poephagus, die unter die HS-Unterpositionen 0102 21 und 0102 29 fallen. Sie gilt nicht für Büffel (Gattung Syncerus) oder Bisons (Gattung Bison) oder andere lebende Rinder. (2) Diese Verordnung gilt für Ölpalmen der Unterart Elaeis spp. (einschließlich Elaeis guineensis). Sie gilt nicht für Babassuöl der Unterart Attalea spp. (einschließlich Attalea speciosa) und andere Pflanzenöle aus Palmen anderer Arten. (3) Diese Verordnung gilt für Kautschuk des Kautschukbaums (Hevea brasiliensis). Sie gilt nicht für Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnliche natürliche Kautschukarten, die mit anderen Arten erzeugt werden, und für synthetische Kautschukerzeugnisse. (4) Diese Verordnung gilt nicht für Bambus, Rattan und andere holzige Materialien und gilt daher auch nicht für relevante Erzeugnisse, die unter dem relevanten Rohstoff „Holz“ aufgeführt sind, soweit diese Erzeugnisse aus Bambus, Rattan und anderen holzigen Materialien bestehen. (5) Diese Verordnung gilt nicht für: a) Erzeugnismuster oder -proben, die in Bezug auf Wert und Menge vernachlässigbar sind und die nur zur Beschaffung von Aufträgen für Waren der Art, die sie darstellen, verbraucht oder verwendet werden können, sofern die Art der Aufmachung und Menge dieser Muster oder Proben für Erzeugnisse der gleichen Art oder Qualität den Verbrauch oder die Verwendung zu anderen Zwecken als der Absatzförderung ausschließen; b) Erzeugnisse, die Prüfungen, Analysen oder Versuchen unterzogen werden, um ihre Zusammensetzung, ihre Qualität oder andere technische Merkmale für Informationszwecke oder für industrielle oder kommerzielle Forschungszwecke zu ermitteln, unter der Voraussetzung, dass die Prüfungen, Analysen oder Versuchen unterzogenen Erzeugnisse während der Prüfung, der Analyse oder dem Versuch vollständig verbraucht oder vernichtet werden oder behalten oder zurückgegeben werden, und zwar aus keinem anderen Grund als der Erfüllung rechtlicher oder vertraglicher Pflichten im Zusammenhang mit der Prüfung, der Analyse oder den Versuchen. (6) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67; http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj). (7) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/726/oj). (8) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich…
KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Möbelprodukte: 1. Produktbeschreibung 2. Allgemeine Anforderungen…
Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung: „ANHANG XXIII Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k KN-Code Warenbezeichnung…
Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angefügt: „ANHANG XXIIIE Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k Absatz 3ah KN-Code…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich…
Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung: „ANHANG XXIII Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k KN-Code Warenbezeichnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.