Erwägungsgrund 30 32010R0995Die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden sollten über einen angemessenen Zeitraum verfügen, um sich auf die Einhaltung der Anforderungen dieser…
Erwägungsgrund 40 32018R0302VERORDNUNG (EU) 2018/302 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Anbieter, Behörden und andere Beteiligte sollten ausreichend Zeit haben, um sich an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und deren Einhaltung zu…
Erwägungsgrund 11 32012R0225VERORDNUNG (EU) Nr. 225/2012 DER KOMMISSION vom 15. März 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zulassung von Betrieben, die Erzeugnisse aus pflanzlichen Ölen und Mischfetten zur Verwendung in Futtermitteln in den Verkehr bringen, sowie hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Herstellung, Lagerung, Beförderung und Dioxinuntersuchung von Ölen, Fetten und daraus gewonnenen Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Es sollte eine ausreichende Frist eingeräumt werden, damit sich die zuständigen Behörden und die Futtermittelunternehmer auf die Erfordernisse, die aus der…
Erwägungsgrund 19 32012R0847VERORDNUNG (EU) Nr. 847/2012 DER KOMMISSION vom 19. September 2012 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Quecksilber (Text von Bedeutung für den EWR)
Es sollte ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden, damit die betroffenen Akteure das gegebenenfalls Nötige veranlassen können, um die Vorschriften dieser…
Erwägungsgrund 13 32013R1272Es sollte ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden, damit die betroffenen Akteure gegebenenfalls das Nötige veranlassen können, um den Vorschriften dieser…
Erwägungsgrund 140 32023R1542VERORDNUNG (EU) 2023/1542 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Es muss ein ausreichender Zeitraum vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen und die…