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In Bezug auf Investitionen in Energieinfrastruktur sollten auch Gruppenfreistellungen für die Unterstützung von nicht in Fördergebieten getätigten Investitionen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufgenommen werden. Darüber hinaus müssen die Vereinbarkeitsvoraussetzungen der genannten Verordnung für die Unterstützung von Investitionen in Energieinfrastrukturen in Bezug auf Erdgas angepasst werden, um den Zielen des europäischen Grünen Deals Rechnung zu tragen und die erforderliche Einhaltung der Klimaziele für 2030 und 2050 sicherzustellen.
In Bezug auf Investitionsbeihilfen für Fernwärme- und/oder Fernkältesysteme sollten die in Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten…
Um die Ziele der Union für erneuerbare Energien nach der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der…
Mit Blick auf eine kohärente Behandlung von Projekten, die aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützt werden, und Projekten, die ausschließlich aus nationalen Mitteln…
Investitionsbeihilfen zur Förderung des Erwerbs oder des Leasings von emissionsfreien oder sauberen Fahrzeugen oder der Nachrüstung von Fahrzeugen, damit diese…
Bestimmte Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Beihilfen zur Förderung von Wasserstoff in allen Wirtschaftszweigen im Einklang mit den Zielen der…
Im Anschluss an die Annahme der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen , die seit dem 27. Januar 2022 gelten, sollten Bestimmungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.