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In den im Rahmen der vorliegenden Änderung speziell überprüften Abschnitten der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sollten die Anmeldeschwellen und die Beihilfebeträge, soweit angezeigt, auf der Grundlage einer Beurteilung der Marktentwicklungen und der Beschlusspraxis der Kommission angepasst werden. Angesichts der langen Geltungsdauer der genannten Verordnung seit ihrer Annahme im Jahr 2014 sowie der derzeit hohen Inflation ist es angezeigt, die Anmeldeschwellen und die Beihilfehöchstbeträge auch in den nicht speziell überprüften Abschnitten der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 anzuheben. Die Kommission vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass es angezeigt ist, die Anmeldeschwellen und Beihilfebeträge in den übrigen Abschnitten der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 generell um 10 % anzuheben, und dass dies nicht zu dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Verfälschungen des Wettbewerbs führen wird.
Für den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2015/1589 ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein…
Nach der Annahme der überarbeiteten Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 sollten die Regionalbeihilfen betreffenden…
Hohe Beträge einzeln oder kumulativ gewährter Beihilfen sollten wegen des hohen Risikos einer Beeinträchtigung der Handelsbedingungen nach Anmeldung der…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission werden bestimmte Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und von der Pflicht zu…
Angesichts der begrenzten negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb von Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und von Beihilfen für…
Hohe Beträge einzeln oder kumulativ gewährter Beihilfen sollten wegen des hohen Risikos einer Beeinträchtigung der Handelsbedingungen nach Anmeldung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.