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Hohe Beträge einzeln oder kumulativ gewährter Beihilfen sollten wegen des hohen Risikos einer Beeinträchtigung der Handelsbedingungen nach Anmeldung der Beihilfen von der Kommission geprüft werden. Daher sollten für die unter diese Verordnung fallenden Gruppen von Investitionsbeihilfen als Beihilfehöchstbeträge ausgedrückte Schwellenwerte festgesetzt werden, die der betreffenden Gruppe von Beihilfen und ihren wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen Rechnung tragen. Beihilfen, die diese Schwellenwerte übersteigen, sollten weiter der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen. Die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte sollten nicht durch eine künstliche Aufspaltung von Beihilferegelungen oder Beihilfeprojekte z. B. in mehrere Beihilferegelungen oder Projekte mit ähnlichen Merkmalen, Zielen oder Begünstigten umgangen werden. Andere Gruppen von Beihilfen sollten, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Vereinbarkeitskriterien und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, nicht als Beihilfen mit hohem Risiko einer Beeinträchtigung der Handelsbedingungen gelten.
Hohe Beträge einzeln oder kumulativ gewährter Beihilfen sollten wegen des hohen Risikos einer Beeinträchtigung der Handelsbedingungen nach Anmeldung der…
Die Kommission sollte bei dem Erlass von Verordnungen zur Freistellung bestimmter Gruppen von Beihilfen von der Anmeldungspflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV…
In den Verordnungen nach Absatz 1 ist für jede Gruppe von Beihilfen Folgendes festzulegen: a) der Zweck der Beihilfe, b) die Gruppen von Begünstigten, c) die…
Es kann zweckdienlich sein, Schwellenwerte oder sonstige geeignete Bedingungen für die Anmeldung einzelner Beihilfen festzusetzen, damit die Kommission die…
Die Schwellenwerte für jede Beihilfegruppe, für die die Kommission eine Gruppenfreistellungsverordnung erlässt, können als Beihilfeintensitäten in Bezug auf…
Beim Erlass von Verordnungen, die erklären, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen nicht den Meldepflichten gemäß der vorliegenden Verordnung unterfallen, sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.