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Während die allgemeine Zielsetzung nach wie vor gültig ist und weiterverfolgt werden sollte, bietet die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 keinen angemessenen Rahmen mehr für die Bewältigung der gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen im Drogenbereich. Daher sollte der Auftrag der EMCDDA überarbeitet werden, unter anderem um es zu ersetzen und zu stärken. Die EMCDDA sollte in Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) (im Folgenden „Agentur“) umbenannt werden. Da wesentliche Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 erforderlich sind, um dem am 19. Juli 2012 vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission angenommenen gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der Union zu entsprechen und den Entwicklungen des Drogenphänomens Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung im Interesse der Klarheit und Wirksamkeit aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
Die Agentur tritt an die Stelle der mit der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 errichteten Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im Folgenden…
Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im Folgenden „EMCDDA“) wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates errichtet. Diese…
Die vorliegende Verordnung soll die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ändern und ausweiten. Da die durch die vorliegende Verordnung vorzunehmenden…
Diese Verordnung zielt darauf ab, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 zu ändern und zu erweitern. Da die Änderungen aufgrund ihrer Anzahl und…
Der Schwerpunkt der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 lag auf der Gesundheitsproblematik. Auch wenn es weiterhin entscheidend ist, diesen Schwerpunkt beizubehalten,…
In der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.