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Fünf Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates Änderungen ihrer Aufzuchtmanagementpläne übermittelt. Auf der Grundlage dieser Änderungen hat die Kommission dem ICCAT-Sekretariat am 9. Mai 2023 den geänderten Aufzuchtmanagementplan der Union für 2023 übermittelt, und die ICCAT hat diese Änderungen an diesem Plan der Union am 11. Mai 2023 veröffentlicht. Die maximale Einsatzmenge und die maximale Aufzuchtkapazität der Union sollten daher entsprechend diesen Änderungen angepasst werden.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission gegebenenfalls bis zum 15. Mai jedes Jahres überarbeitete Bewirtschaftungspläne vor, die bis zum 1. Juni jedes Jahres…
Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat der Kommission keinen Plan gemäß Absatz 1 innerhalb der dort genannten Frist vorlegt, kann die Kommission beschließen, den…
Die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Unionsschiffe, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Roten Thun (Thunnus thynnus) befischen, sowie die maximale Einsatz-…
Die Zahlen in Anhang VI Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/109 sollten geändert werden, um den zwischen bestimmten Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarungen,…
Die Union hat mit Schreiben an das ICCAT-Sekretariat vom 15. Februar 2018 ihren Fischerei-, Kapazitäts- und Inspektionsplan vorgelegt. Der Unionsplan wurde von…
Grundlage für die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union im Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission zur Erhaltung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.