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Gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2053 legten einige Mitgliedstaaten der Kommission überarbeitete Aufzuchtmanagementpläne für Roten Thun im ICCAT-Übereinkommensbereich vor. Auf der Grundlage dieser überarbeiteten Pläne legte die Kommission dem ICCAT-Sekretariat am 23. Mai 2024 einen überarbeiteten jährlichen Plan der Union für 2024 zur Genehmigung durch die ICCAT vor. Am 24. Mai 2024 billigte die ICCAT diesen Plan. Die maximale Einsatzmenge und die maximale Aufzuchtkapazität der Union sollten daher im Einklang mit diesem Plan angepasst werden. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, ihre Aufzuchtmanagementpläne für die nächsten Jahre gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/2053 zu erstellen und vorzulegen.
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates haben einige Mitgliedstaaten der Kommission überarbeitete jährliche…
Fünf Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates Änderungen ihrer…
Die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Unionsschiffe, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Roten Thun (Thunnus thynnus) befischen, sowie die maximale Einsatz-…
Die Zahlen in Anhang VI Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/109 sollten geändert werden, um den zwischen bestimmten Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarungen,…
Die durch die Konvention errichtete Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer 21. Sondertagung 2018…
Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT) hat im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.