Erwägungsgrund 7 32023R1478
Diese Maßnahmen sind dringlich aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Madagaskars und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so kurz wie möglich zu halten. Das Protokoll wird daher ab dem 1. Juli 2023 bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, um den Fischereifahrzeugen der Union so bald wie möglich die Wiederaufnahme der Fischereitätigkeiten zu ermöglichen. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tretren —