Erwägungsgrund 11 32023R1324VERORDNUNG (EU) 2023/1324 DES RATES vom 29. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern für 2023 und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2023 und 2024
Damit die Fischerei am 1. Juli 2023 und darüber hinaus fortgesetzt werden kann, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
Erwägungsgrund 4 32010R0372VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2010 DER KOMMISSION vom 30. April 2010 zur 126. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —
Erwägungsgrund 4 32009R0601VERORDNUNG (EG) Nr. 601/2009 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2009 zur 109. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
Erwägungsgrund 4 32009R0184VERORDNUNG (EG) Nr. 184/2009 DER KOMMISSION vom 6. März 2009 zur 104. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
Erwägungsgrund 4 32010R1204VERORDNUNG (EU) Nr. 1204/2010 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2010 zur 142. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —
Erwägungsgrund 7 32010R0219VERORDNUNG (EU) Nr. 219/2010 DES RATES vom 15. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und nach Abschluss der bilateralen Fischereivereinbarungen für 2010 mit Norwegen und den Färöern
Um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeit zu vermeiden, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2010 gelten. Daher sollte sie unverzüglich nach ihrer…