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Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Fangmöglichkeiten für Eismeergarnele sollten ab dem 1. Januar 2023 bzw. ab dem 1. Juli 2023 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht werden bzw. noch nicht ausgeschöpft waren —
Die in der Verordnung (EU) 2018/120 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2018. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über…
Die in der Verordnung (EU) 2019/124 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2019. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über…
Die in der Verordnung (EU) 2017/127 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2017. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über…
Die in der Verordnung (EU) 2022/109 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2022. Die Bestimmungen, die durch diese Änderungsverordnung über…
Die in der Verordnung (EU) 2019/124 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2019. Die Bestimmungen, die durch die vorliegende…
Die in der Verordnung (EU) 2017/127 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2017. Die Bestimmungen, die durch diese Änderungsverordnung über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.