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Der geltende vorläufige RHG von 0,6 mg/kg für Nikotin in Tees wurde mit der Verordnung (EU) 2023/377 der Kommission auf 0,5 mg/kg gesenkt, gestützt auf Überwachungsdaten, die zeigten, dass solch ein niedrigerer Wert erreichbar ist. Dieser Wert soll nach dem 22. Februar 2026 weiter auf 0,4 mg/kg gesenkt werden, sofern er nicht aufgrund neuer, bis zum 30. Juni 2025 vorgelegter Informationen anderweitig geändert wird. Da die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) durch den geltenden RHG für Tees unannehmbare Risiken für die Verbraucher festgestellt hatte , wurden mit der Verordnung (EU) 2023/377 keine Übergangsregelungen für vor der Änderung der RHG hergestellte Tees vorgesehen.
Die Behörde hat von Irland neue Informationen erhalten, denen zufolge die Verzehrdaten für Irland, auf deren Grundlage die Behörde unannehmbare Risiken für die…
In Bezug auf Nikotin in Hagebutten, für das der vorläufige RHG mit der Verordnung (EU) 2023/377 von 0,3 mg/kg auf 0,2 mg/kg gesenkt wurde, hat die Behörde die…
In Bezug auf Nikotin in Samengewürzen und Fruchtgewürzen wurden mit der Verordnung (EU) 2023/377 — in Erwartung der Vorlage und der Bewertung neuer Daten und…
In Bezug auf Nikotin in Samengewürzen und Fruchtgewürzen wurden mit der Verordnung (EU) 2023/1536 der Kommission — in Erwartung der Vorlage und der Bewertung…
Bezüglich Nikotin wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 812/2011 der Kommission für Hagebutten, „frische Kräuter und essbare Blüten“, wilde Pilze (frisch), Tees,…
In Bezug auf Nikotin in Zimt wurde mit der Verordnung (EU) 2023/377 ein vorläufiger RHG von 0,07 mg/kg festgelegt, gestützt auf einen kombinierten Datensatz für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.