Erwägungsgrund 29 32023R1543
Damit festgestellt werden kann, ob ein Diensteanbieter Dienste in der Union anbietet, muss geprüft werden, ob der Diensteanbieter natürliche oder juristische Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, seine Dienste in Anspruch zu nehmen. Allerdings sollte die bloße Zugänglichkeit einer Online-Schnittstelle in der Union, beispielsweise die Zugänglichkeit einer Website oder einer E-Mail-Adresse oder anderer Kontaktdaten eines Diensteanbieters oder eines Vermittlers, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden, um festzustellen, ob ein Diensteanbieter Dienste im Sinne dieser Verordnung in der Union anbietet.