Erwägungsgrund 29 32024R3011
Bevor die ersuchende Behörde eine Übertragung von Strafverfahren allein aus dem Grund in Betracht zieht, dass sich die meisten Beweismittel im ersuchten Staat befinden, wird sie ermutigt, die Möglichkeit zu berücksichtigen, Beweismittel aus anderen Mitgliedstaaten mithilfe bestehender Instrumente für die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, wie der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates — für diejenigen Mitgliedstaaten, die durch sie gebunden sind —, und im Wege der Rechtshilfe zu erlangen.