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Die Aktualisierung der Liste allergieauslösender Duftstoffe wird wahrscheinlich dazu führen, dass Einträge in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 durch eine Kombination bestehender und neuer Beschränkungen erstellt werden, weshalb vorzusehen ist, dass die Wirtschaftsteilnehmer zum einen die bestehenden Beschränkungen weiterhin anwenden und zum anderen über eine angemessene Frist verfügen sollten, um neuen Beschränkungen nachkommen zu können.
Aus Gründen der Kohärenz und Klarheit ist es auch erforderlich, bestimmte in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 bereits bestehende Einträge zu…
Aus Gründen der Vollständigkeit und Klarheit ist es auch erforderlich, bestimmte in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 bereits bestehende Einträge zu…
Auf Ersuchen der Kommission um Aktualisierung der Liste der einzeln gekennzeichneten allergieauslösenden Duftstoffe nahm der Wissenschaftliche Ausschuss…
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 darf ein kosmetisches Mittel nur dann auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, wenn…
In Anbetracht der Stellungnahme des SCCS kann der Schluss gezogen werden, dass die Verwendung der vom SCCS ermittelten zusätzlichen allergieauslösenden…
Nach Erlass dieser Verordnung sollte die Kommission mit Unterstützung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit die geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.