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Aus Gründen der Kohärenz und Klarheit ist es auch erforderlich, bestimmte in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 bereits bestehende Einträge zu allergieauslösenden Duftstoffen zu aktualisieren, indem die gemeinsamen Bezeichnungen der Stoffe an die letzte Fassung des in Artikel 33 dieser Verordnung genannten Glossars der Bestandteile angeglichen und ähnliche Stoffe in einem Eintrag zusammengefasst werden. Wenn es für einen Stoff mehrere gemeinsame Bezeichnungen gibt, sollte in der Verpflichtung, ihn einzeln zu kennzeichnen, außerdem festgelegt werden, welche Bezeichnung in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g zu verwenden ist, um die Kennzeichnung zu vereinheitlichen und verbraucherfreundlicher zu gestalten und Wirtschaftsteilnehmern und nationalen Behörden die Arbeit zu erleichtern.
die Identität des Stoffes gemäß Anhang VI Abschnitte 2.1 bis 2.3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;
Aus Gründen der Vollständigkeit und Klarheit ist es auch erforderlich, bestimmte in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 bereits bestehende Einträge zu…
Die Aktualisierung der Liste allergieauslösender Duftstoffe wird wahrscheinlich dazu führen, dass Einträge in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 durch…
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 darf ein kosmetisches Mittel nur dann auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, wenn…
In einigen Fällen wurden Stoffe nicht gemäß den international anerkannten Nomenklaturen, beispielsweise der Internationalen Nomenklatur für kosmetische…
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission wurde die Liste der Aromastoffe festgelegt und in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.