Erwägungsgrund 2 32023R1593
Der Rat hat die restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2012/285/GASP und Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass eine Bestimmung über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke für bestimmte Akteure, die in der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführt sind, in Bezug auf die ergänzenden Maßnahmen der Union betreffend das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen aufgenommen werden sollte.