Erwägungsgrund 2 32020R1593
In Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Probenahmen und Labormethoden zum Nachweis von TSE festgelegt.
In Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Probenahmen und Labormethoden zum Nachweis von TSE festgelegt.