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Für Penthiopyrad legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs schlug sie zwei getrennte Rückstandsdefinitionen vor, nämlich „Penthiopyrad“ und „1-Methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-4-carboxamid“, um dem Vorhandensein des Metaboliten PAM infolge der Verwendung von Penthiopyrad bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs Rechnung zu tragen. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Aprikosen, Pfirsiche und Hafer. Außerdem empfahl sie eine Anhebung der RHG für Roggen und Weizen. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG für andere Erzeugnisse, für die genügend unterstützende Daten zu guten landwirtschaftlichen Praktiken vorgelegt und von der Behörde bewertet wurden. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.
Für Fenpropidin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor.…
Für Pyrimethanil hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Aminopyralid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor…
Für Fenpropimorph legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor…
Für Kresoxim-methyl legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Für Pinoxaden legte die Behörde der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.