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Die vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips finanzierten Tätigkeiten sollten in einem einzigen Arbeitsprogramm behandelt werden, das vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens Chips gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2085 („Verwaltungsrat“) angenommen werden sollte. Das Arbeitsprogramm sollte zwei spezifische Teile umfassen. Der erste spezifische Teil sollte einen Unterabschnitt über Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau für die operativen Ziele 1 bis 4 und einen Unterabschnitt über Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit den operativen Zielen 1 bis 4 umfassen. Der zweite spezifische Teil sollte Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die nicht unter die Initiative fallen, gewidmet sein.
Vor der Erstellung jedes Arbeitsprogramms und unter Berücksichtigung der Empfehlungen der privaten Mitglieder und gegebenenfalls der Empfehlungen des mit…
Die operativen Ziele 1 bis 4 der Initiative werden dem Gemeinsamen Unternehmen für Chips übertragen und durch im Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens…
Der Verwaltungsrat des Gemeinsames Unternehmen für Chips kann erforderlichenfalls auf Vorschlag des Rates der privaten Mitglieder und unter Berücksichtigung der…
Vor Erstellung des Arbeitsprogramms sollte der Rat der öffentlichen Körperschaften unter Berücksichtigung der Empfehlungen der privaten Mitglieder zur…
Um Synergien zwischen den Programmen der Union und der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sollte gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 137 Buchstabe aa…
Folgender Buchstabe wird angefügt: „aa) vor der Erstellung jedes Arbeitsprogramms und unter Berücksichtigung der Empfehlungen der privaten Mitglieder und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.