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Jedes gemeinsame Unternehmen verfügt über einen Verwaltungsrat, einen Exekutivdirektor und, außer in gemeinsamen Unternehmen, in denen Staaten im Verwaltungsrat vertreten sind, eine Gruppe der Vertreter der Staaten.
Ein gemeinsames Unternehmen kann ferner ein wissenschaftliches Beratungsgremium und eine Gruppe der Interessenträger sowie jegliches andere Gremium gemäß den Bestimmungen des Teils 2 haben.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verfolgt jedes Gremium des gemeinsamen Unternehmens nur die in dieser Verordnung festgelegten Ziele und handelt nur im Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Unternehmens und zu dem Zweck, zu dem es eingesetzt wurde.
Unbeschadet des Absatzes 3 können Gremien zweier oder mehrerer gemeinsamer Unternehmen beschließen, eine strukturierte Zusammenarbeit zu begründen, unter anderem im Wege regelmäßiger Sitzungen oder gemeinsamer Ausschüsse.
Ein oder mehrere gemeinsame Unternehmen können im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Teils 2 eine gemeinsame Gruppe der Vertreter der Staaten…
Gemeinsame Unternehmen können im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Teils 2 und vorbehaltlich dieses Artikels eine Gruppe der Interessenträger…
Die Leitung gemeinsamer Unternehmen sollte sicherstellen, dass ihre Entscheidungsprozesse mit den sich rasch wandelnden sozioökonomischen und technologischen…
über ein wissenschaftliches Beratungsgremium, das vom gemeinsamen Unternehmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Teils 2 eingesetzt wird, und…
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.