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In Bezug auf die Wirkstoffe Denatoniumbenzoat, Diuron, Methomyl und Teflubenzuron in und auf allen Erzeugnissen gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 8. April 2024 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
Artikel 2 erhält folgende Fassung: In Bezug auf die Wirkstoffe Denatoniumbenzoat, Diuron, Methomyl und Teflubenzuron in und auf allen Erzeugnissen gilt die…
In Bezug auf die Wirkstoffe Isoxaben und Tetraconazol in und auf allen Erzeugnissen gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die…
Was die Wirkstoffe Denatoniumbenzoat, Diuron, Etoxazol, Methomyl und Teflubenzuron angeht, so sollte die vorliegende Verordnung nicht für Erzeugnisse gelten,…
Für vor dem 13. August 2019 in der Union hergestellte oder in die Union eingeführte Erzeugnisse gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Ethoxysulfuron, Ioxynil,…
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 2. April…
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 12.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.