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Gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates sind Häfen in Ceuta und Melilla wie Inselhäfen zu behandeln. Obwohl sie per se keine Inselhäfen sind, bedeutet ihre geografische Lage auf dem afrikanischen Festland und das Fehlen von Landverbindungen zu Spanien, dass diese Häfen in Bezug auf das europäische Festland und insbesondere auf Spanien mit Inselhäfen vergleichbar sind. Daher sollten Ceuta und Melilla in Bezug auf die befristete Ausnahme für die Seekabotage zwischen dem Festland eines Mitgliedstaats und den Inseln in seinem Hoheitsgebiet als Inselhäfen gelten.
Die Mitgliedstaaten können Fahrgastschiffe, die im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen oder Verträgen über Verkehrsdienste aufgrund von…
Für die Zwecke dieser Verordnung werden Ceuta, Helgoland und Melilla als Teil des Zollgebiets der Union behandelt.
Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
Befindet sich der Seehafen des TEN-V-Kernnetzes oder der Seehafen des TEN-V-Gesamtnetzes auf einer Insel oder in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des…
1. Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff „Europäische Union“ Ceuta und Melilla nicht ein. 2. Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire erhalten bei ihrer…
Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.