Erwägungsgrund 34 32019R0125
Hat ein Land die Todesstrafe nicht vollständig abgeschafft und diese Abschaffung durch eine internationale Verpflichtung bekräftigt, so sollten die zuständigen Behörden bei der Bearbeitung eines Antrags auf Ausfuhrgenehmigung prüfen, ob die Gefahr besteht, dass der Endverwender im Bestimmungsland die ausgeführten Güter für die Vollstreckung der Todesstrafe einsetzt. Es sollten geeignete Voraussetzungen und Erfordernisse festgelegt werden, um den Verkauf oder die Weitergabe an Dritte durch den Endverwender zu kontrollieren. Bei Mehrfachlieferungen zwischen denselben Ausführern und Endverwendern sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, den Status des Endverwenders in regelmäßigen Abständen, zum Beispiel alle sechs Monate statt bei jeder Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für eine Lieferung zu prüfen, wovon das Recht der zuständigen Behörden unberührt bliebe, bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen, soweit angebracht, für ungültig zu erklären, auszusetzen, abzuändern, zurückzunehmen oder zu widerrufen.