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Der abgebende Betreiber gewährleistet, dass die Umsetzung zur Feststellung der Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun per Videokamera unter Wasser überwacht wird; hiervon ausgenommen ist die Umsetzung von Netzkäfigen zwischen zwei Schleppern, bei der keine lebenden Exemplare von Rotem Thun zwischen den Netzkäfigen transportiert werden. Die Videoaufzeichnung wird im Einklang mit den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X durchgeführt. Jede zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der abgebende Betreiber den folgenden Beteiligten unverzüglich Kopien der betreffenden Videoaufzeichnungen zur Verfügung stellt:
bei der ersten Umsetzung und jeder freiwilligen Umsetzung dem regionalen ICCAT-Beobachter, dem Kapitän des übernehmenden Schleppers und am Ende der Fangreise der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers;
bei weiteren Umsetzungen dem nationalen Beobachter an Bord des abgebenden Schleppers, dem Kapitän des übernehmenden Schleppers und am Ende der Schleppfahrt der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats des abgebenden Schleppers;
bei Umsetzungen zwischen zwei verschiedenen Thunfischfarmen dem regionalen ICCAT-Beobachter, dem Kapitän des übernehmenden Schleppers und der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers und
sofern während des Umsetzungsvorgangs ein nationaler oder ein ICCAT-Inspektor anwesend ist, diesem Inspektor.
Die betreffende Videoaufzeichnung wird während der Beförderung des Fisches bis zum Empfängerbetrieb mitgeführt. Eine Kopie wird auf den Tonnaren, in den Thunfischfarmen oder an Bord der abgebenden Schiffe aufbewahrt und ist während der gesamten Fangsaison jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.
Fordert der SCRS die Kommission auf, Kopien der Videoaufzeichnungen zur Verfügung zu stellen, so übermitteln die Mitgliedstaaten diese Kopien der Kommission, die diese an den SCRS weiterleitet.
Der abgebende Betreiber und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bewahren die Videoaufzeichnungen im Zusammenhang mit Umsetzungen mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie dies für Kontroll- und Durchsetzungszwecke erforderlich ist.
Nach Abschluss des Einsetzvorgangs stellt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass der regionale…
Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1a) Die betreffende Videoaufzeichnung wird während der Beförderung des Fisches bis zum Empfängerbetrieb mitgeführt. Eine…
Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats stellt sicher, dass die Videoaufzeichnung der Kontrollkameras im Rahmen der…
1. Für Videoaufnahmen von Umsetz-, Einsetz- und Freisetzungsvorgängen gemäß dieser Verordnung gilt das folgende Verfahren: a) Zu Beginn oder am Ende jeder…
Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats und der Betreiber der Thunfischfarm bewahren die Videoaufzeichnungen der Umsetzungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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