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Gemäß der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EU) 2019/6 müssen Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung von Human- bzw. Tierarzneimitteln auf der Verpackung oder in der Packungsbeilage des Arzneimittels enthalten sein. Die Kommission hält die Einführung zusätzlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung von Human- bzw. Tierarzneimitteln daher für nicht erforderlich.
Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz, nach der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und…
Verpackungen für Vorräte, Bestandteile und Bestandteile von Primärverpackungen für die Herstellung von Arzneimitteln gemäß der Richtlinie 2001/83/EG und…
Ist das Arzneimittel nicht dazu bestimmt, direkt an den Patienten abgegeben zu werden, oder bestehen hinsichtlich des Arzneimittels gravierende…
Daher müssen Übergangsbestimmungen für die Verpackung und Kennzeichnung von Tierarzneimitteln festgelegt werden, die entweder gemäß der Richtlinie 2001/82/EG…
Tierarzneimittel und die Abgabe von Tierarzneimitteln fallen unter die Verordnung (EU) 2019/6, nicht jedoch Zwischenerzeugnisse, weshalb Letztere in dieser…
Gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.